Wen betrifft die Widerrufsbutton-Pflicht?

Widerrufsbutton - Wen betrifft die Pflicht?

Seit dem 19. Juni 2026 gibt es eine neue gesetzliche Pflicht zum sogenannten Widerrufsbutton.

Das klingt erst einmal nach einer weiteren Pflicht, die alle Website-Betreiber betrifft. Ganz so pauschal ist es aber nicht. Wichtig ist vor allem die Frage, ob über eine Website, App oder ein eingebundenes Buchungssystem direkt ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abgeschlossen werden kann.

Denn nicht jede Website braucht automatisch einen Widerrufsbutton.

Worum geht es beim Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, einen online geschlossenen Vertrag auch online wieder zu widerrufen.

Wer also online etwas kauft, bucht, bestellt oder abschließt, soll den Widerruf nicht erst umständlich per E-Mail suchen, ein Formular herunterladen oder lange nach Informationen im Impressum stöbern müssen.

Stattdessen muss es eine klar erkennbare digitale Möglichkeit geben, den Vertrag online zu widerrufen.

Wen kann die Pflicht betreffen?

Betroffen sein können vor allem Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern einen direkten Online-Vertragsabschluss ermöglichen.

Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • Online-Shops
  • Kurs- oder Seminarbuchungen
  • digitalen Produkten oder Downloads
  • Mitgliedschaften, Abos oder Paketen
  • verbindlichen Bestell- oder Buchungsformularen
  • kostenpflichtigen Online-Buchungen

Entscheidend ist also nicht allein, ob eine Website ein Formular oder eine Buchungsfunktion hat. Entscheidend ist, ob darüber direkt und verbindlich ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werden kann.

Was ist in der Regel nicht gemeint?

Nicht automatisch betroffen sind reine Informationsseiten oder Kontaktformulare.

Wenn Interessenten über eine Website nur unverbindlich anfragen, ein Angebot anfordern oder einen Termin zur Beratung vereinbaren, entsteht dadurch normalerweise noch kein direkter Online-Vertrag.

Auch wenn ein Formular lediglich heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben und später per Post eingereicht werden muss, ist das etwas anderes als ein direkter Online-Abschluss.

Typische Beispiele, die eher nicht gemeint sind:

  • unverbindliche Kontaktanfragen
  • Angebotsanfragen
  • kostenlose Erstgespräche
  • reine Terminvereinbarungen zur Beratung
  • Informationsseiten ohne direkte Buchungs- oder Bestellmöglichkeit
  • Formulare, die erst unterschrieben im Original eingereicht werden müssen

Und wie ist es bei Terminbuchungen?

Bei Terminbuchungen kommt es darauf an.

Ein kostenloses oder unverbindliches Erstgespräch ist in der Regel keine kostenpflichtige Online-Buchung. Anders kann es aussehen, wenn über ein Buchungssystem direkt eine kostenpflichtige Leistung verbindlich gebucht wird.

Beispiele dafür wären etwa:

  • eine kostenpflichtige Beratung
  • eine Behandlung
  • eine Coaching-Stunde
  • ein Kurs
  • ein Seminar
  • eine Dienstleistung mit direkter Buchung und Zahlung

Auch bei Tools wie Calendly, Buchungskalendern oder anderen Termin-Systemen zählt nicht nur das Tool selbst, sondern die konkrete Nutzung. Wird nur ein Termin reserviert oder wird direkt eine kostenpflichtige Leistung gebucht?

Diese Unterscheidung ist wichtig.

Wie muss der Prozess ablaufen?

Für betroffene Websites ist ein festes Zwei-Stufen-Verfahren vorgesehen. Es ähnelt dem bereits bekannten Kündigungsbutton.

1. Der eigentliche Widerrufsbutton

Auf der Website muss ein ständig verfügbarer, gut sichtbarer und eindeutig beschrifteter Link oder Button platziert sein.

Die Beschriftung muss klar sein, zum Beispiel:

„Vertrag widerrufen“

Wichtig ist außerdem: Die Funktion muss ohne Login oder vorherige Registrierung erreichbar sein. Sie muss also auch für Gastkäufer nutzbar sein.

2. Die Bestätigungsseite

Nach dem Klick landet der Kunde auf einer Formularseite. Dort dürfen nur die nötigsten Angaben abgefragt werden, zum Beispiel:

Name
E-Mail-Adresse
Bestellnummer oder Vertragsnummer
eine andere Information zur Identifikation des Vertrags

Ein Widerrufsgrund darf nicht verpflichtend abgefragt werden.

Abgeschickt wird der Widerruf über einen zweiten eindeutig beschrifteten Button, zum Beispiel:

„Widerruf bestätigen“

Was passiert nach dem Absenden?

Nach dem Absenden muss der Anbieter unverzüglich eine Eingangsbestätigung verschicken.

Das kann zum Beispiel per E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass aus der Bestätigung hervorgeht, wann der Widerruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sollten also enthalten sein.

Das eigentliche 14-tägige Widerrufsrecht ändert sich dadurch nicht. Der Widerrufsbutton ist ein zusätzlicher verpflichtender digitaler Weg.

Warum sollte man das prüfen?

Wer von der Pflicht betroffen ist und keinen oder einen fehlerhaften Widerrufsbutton anbietet, riskiert Abmahnungen und mögliche Bußgelder.

Deshalb sollten Website-Betreiber prüfen, ob über ihre Website, ihren Shop oder ihr Buchungssystem ein direkter Online-Vertragsabschluss mit Verbraucherinnen und Verbrauchern möglich ist.

Wenn ja, sollte die technische Umsetzung zeitnah eingeplant werden.

Mein Fazit

Die Widerrufsbutton-Pflicht betrifft nicht automatisch jede Website.

Wer eine reine Informationsseite hat, Kontaktanfragen erhält oder unverbindliche Beratungstermine anbietet, ist sehr wahrscheinlich nicht direkt betroffen.

Wer jedoch Online-Shops, kostenpflichtige Buchungen, Kurse, digitale Produkte, Mitgliedschaften, Abos oder verbindliche Bestellformulare anbietet, sollte genauer hinschauen.

Falls du unsicher bist, ich kann gerne prüfen, ob eine technische Umsetzung auf deiner Website möglich ist.

Ich freue mich auf deine Anfrage.


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